Sachverhalt
A. Die 1965 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 30. Dezember 1996 unter Hinweis auf eine seit der Geburt bestehende verminderte Belastbarkeit und Auffassungsgabe, Angst vor neuen Aufgaben, Langsamkeit, Unregelmässigkeit und rasche Ermüdung bei der Arbeit bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungs- bezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerde- gegnerin; act. II] 1.1/108 ff.). Die IVB gewährte berufliche Massnahmen (act. II 1.1/56, 1.1/31 f.) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom
16. Juli 1998 (act. II 1.1/12 ff.) ab dem 1. Januar 1997 bei einem Invali- ditätsgrad von 50 % eine halbe Rente und ab dem 1. April 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 76 % eine ganze Rente zu. Der Anspruch auf eine ganze Rente wurde im Rahmen einer Revision von Amtes wegen mit Ver- fügung vom 23. August 1999 (act. II 6) bestätigt. Basierend auf einem im Juni 2000 gestellten Antrag auf berufliche Mass- nahmen (act. II 7) erfolgte mit Verfügung vom 3. Mai 2002 (act. II 22) bei einem Invaliditätsgrad von 57 % per 1. Mai 2002 die Herabsetzung der bis- herigen ganzen Rente auf eine halbe Rente. Diese Verfügung blieb unan- gefochten. Im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Revision erfolgte mit Ver- fügung vom 29. Juni 2004 (act. II 28 f.) bei einem Invaliditätsgrad von 31 % per 31. August 2004 die Rentenaufhebung. Auch diese Verfügung blieb unangefochten. B. Im November 2022 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine seit Februar/März 2022 bestehende Entzündung im linken Kniebereich erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. II 32). Die IVB nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, holte die Akten der Krankentaggeldver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560
- 3 - sicherung D.________ AG ein und führte ein Assessment durch (act. II 42 f., 45.1 - 45.5, 47, 52/1 ff.). Weiter gewährte die IVB Arbeitsvermittlung in Form von Arbeitsplatzerhalt (act. II 54) und vom 11. September bis 8. Ok- tober 2023 wurde in der E.________ in … eine Arbeitsmarktliche- Medizinische Abklärung (AMA) durchgeführt (act. II 62, 68). Am
15. November 2023 (act. II 72) erfolgte der Abschluss der beruflichen Ein- gliederung. Weiter holte die IVB eine Stellungnahme des Regionalen Ärztli- chen Dienstes (RAD) ein (act. II 73) und erstellte einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb (Bericht vom 1. März 2024 [act. II 80]). Darin wurde aus- gehend von einem Status 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Haushalt im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 98.67 % und im häuslichen Bereich eine Einschränkung von 0.1 % ermittelt, was einen gewichteten Invaliditätsgrad von total 59 % ergab. Nach durchgeführtem Vorbescheid- verfahren (act. II 82) sprach die IVB der Versicherten mit Verfügungen vom
5. Juli 2024 (act. II 85) und 25. September 2024 (act. II 89) entsprechend dem Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 1. März 2024 (act. II 80) ab dem 1. Oktober 2023 eine Rente von 59 % einer ganzen Invalidenrente zu. C. Gegen die Verfügung vom 5. Juli 2024 erhob die Versicherte, vertreten durch F.________, dipl. Rechtsfachfrau HF, Mitarbeiterin im Rechtdienst der B.________, am 26. August 20024 Beschwerde. Sie stellt die folgen- den Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 5. Juli 2024 sei aufzuheben. 2. Es sei für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die allgemeine Metho- de des Einkommensvergleichs anzuwenden. 3. Es sei der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2023 eine ganze Invali- denrente zu zusprechen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2024 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560
- 4 - Am 9. Januar 2026 wurde die Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin, die Pensionskasse C.________, unter Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme zum Verfahren beigeladen. Mit Eingabe vom 14. Januar 2026 verzichtete die Beigeladene auf das Ein- reichen einer Stellungnahme.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 5. Juli 2024 (act. II 85). Im be- treffenden Verwaltungsakt wurden im Begründungsteil der Beschwerde- gegnerin dispositivmässig ab 1. Oktober 2023 eine Rente von 59 % einer ganzen Invalidenrente zugesprochen und im Berechnungsteil der Aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560
- 5 - gleichskasse die Rentenbetreffnisse pro futuro ab 1. August 2024 festge- legt (vgl. zur Aufgabenteilung der IV-Stellen und Ausgleichskassen: Art. 57 und 60 IVG; Rz. 6051 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozial- versicherungen [BSV] über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]). Die separat erlassene und unangefochten gebliebene Verfügung vom 25. September 2024 (act. II 89) besteht einzig aus dem Berechnungs- teil der Ausgleichskasse, welcher die Nachzahlung der Leistungen in der Periode vom 1. Oktober 2023 bis 31. Juli 2024 samt Drittauszahlungen und Verrechnungen regelt. Im vorliegenden Verfahren ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht nicht relevant, ob die Auszahlungsmoda- litäten der Invalidenrente in einer oder mehreren Verfügungen eröffnet wur- den, da die Leistungszusprache gestützt auf einen einheitlichen Beschluss der Beschwerdegegnerin erging und allemal ein einheitliches Rechtsver- hältnis vorliegt. Damit ist die zur angefochtenen Verfügung akzessorische Verfügung vom 25. September 2024 (act. II 89) nicht etwa in Rechtskraft erwachsen und die richterliche Überprüfungsbefugnis dadurch nicht einge- schränkt. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560
- 6 - werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch ent- steht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560
- 7 - 2.3 2.3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). Eine wei- tere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine ver- besserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; SVR 2020 IV Nr. 25 S. 83, 9C_357/2019 E. 3). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlagge- benden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560
- 8 - 2.3.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung von November 2022 (act. II 32) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell ge- prüft, womit die Eintretensfrage nicht richterlich zu beurteilen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Hingegen ist zu prüfen, ob im Zeitraum zwischen der rentenaufhebenden Verfügung vom 29. Juni 2024 (act. II 28) und der hier angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2004 (act. II 85) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit einen allfälligen Leistungsanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.3.2 und 2.3.3 hiervor). Seit der rentenaufhebenden Verfügung vom 29. Juni 2004 (act. II 28) ist im Jahr 2022 zu der bei der Beschwerdeführerin bestehenden leichten Intelli- genzminderung (act. II 68/28 und 32; früher als reduzierte intellektuelle Fähigkeiten bei infantilem POS, Neurose, geringe Belastbarkeit und s/p Psychose diagnostiziert [act. II 1.1/77]) ein somatischer Gesundheitsscha- den in Form einer Innen- und Aussenmeniskusdegeneration links mit medi- aler Gonarthrose und eines Verdachts auf Morbus Ollier mit multiplen Enchondromen in Femur- und Tibiadiaphyse hinzugekommen (act. II 36/2 und 5, 73/9). Folglich liegt ein Neuanmeldungsgrund vor, was unbestritten ist. Es hat somit eine freie Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen (vgl. E. 2.3.2 hiervor). 3.2 In medizinischer Hinsicht sind die folgenden Aktenstücke relevant: 3.2.1 Im Rahmen der durchgeführten AMA erfolgten eine somatische und eine neuropsychologische Abklärung (Bericht von Dr. med. G.________,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560
- 9 - Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, vom
20. September 2023 [act. II 68/42 ff.] und Bericht der Praxis für Neuropsy- chologie H.________ vom 27. September 2023 [act. II 68/23 ff.]). Unter Einbezug der Ergebnisse dieser Abklärungen führte Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im AMA-Bericht vom 31. Ok- tober 2023 (act. II 68/3 ff.) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (act. II 68/16): Leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70) mit kognitiven Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Ge- dächtnis, Exekutivfunktionen, Sprache, Rechnen, Visuokonstruktion und visuell-räumliches Denken sowie IQ = 64 Innen- und Aussenmeniskusdegeneration links mit medialer Gonarthro- se V.a. Morbus Ollier mit multiplen Enchondromen in Femur- und Tibiadia- physe Der Beschwerdeführerin sei ein Arbeitspensum von 80 % zumutbar. Um verwertbare Arbeitsresultate zu erzielen sei sie auf ein deutlich erhöhtes Mass an Instruktionen, Begleitung und externe Fehlerkontrolle angewiesen. Einfache serielle, leichte bis mittelschwere, vorwiegend sitzende Tätigkei- ten mit der Möglichkeit zur Wechselpositionierung seien ihr zumutbar. Beim Heben über Kopf sollten 7.5kg nicht überschritten werden. Dabei sei ihr pro Arbeitsauftrag deutlich mehr Zeit zur Verfügung zu stellen (quantitative Leistungsfähigkeit 25 %). Die beschriebenen Leistungsminderungen seien Folge von kognitiv-intellektuellen Minderleistungen im Rahmen einer leich- ten Intelligenzminderung (ICD-10: F70) sowie von körperlichen Einschrän- kungen im Rahmen der orthopädischen Erkrankung (Gonarthrose, M. Ollier). Sollte es zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses (bei der …) kommen, werde die Bewerbung auf einen angepassten Arbeitsplatz im zweiten Ar- beitsmarkt empfohlen. 3.2.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. J.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, verfasste die Stellungnahme vom 3. Januar 2024 (act. II
73) unter Einbezug der Aktennotiz des RAD-Arztes Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, vom 3. Januar 2024 (act. II 74). Dr. med. J.________ führte in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560
- 10 - ihrer Stellungnahme die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit auf: Leichte Intelligenzminderung IQ 64 (ICD-10: F70) Innen- und Aussenmeniskusdegeneration links mit medialer Gonarthro- se V.a. Morbus Ollier mit multiplen Enchondromen in Femur- und Tibia- diaphyse Aus RAD-psychiatrischer Sicht sei der vorliegende AMA-Bericht ausführ- lich, vollständig, differenziert und nachvollziehbar. Aus orthopädischer Sicht werde in den vorhandenen Berichten nachvollziehbar eine Minderbelastung der Beine festgestellt. Den Ausführungen zur Einschätzung zur Leistungs- fähigkeit sei aus Sicht des RAD nichts hinzuzufügen. Eine medizinisch be- gründete Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe seit Mai 2022. Die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin … sei nicht mehr zumutbar. Eine ange- passte Tätigkeit sei mit einem maximalen Pensum von 80 % möglich. Da- bei sei eine Leistungseinschränkung von 75 % zu berücksichtigen. Als bestangepasste Tätigkeiten seien einfache, körperlich leichte bis mittel- schwere, serielle Tätigkeiten zu beschreiben, welche in vorwiegend sitzen- der Position ausgeübt werden könnten. Instruktionen sollten mündlich erfolgen und wiederholt werden. Zeitdruck oder zu häufige Wechsel der Tätigkeiten sollten vermieden werden. Die Arbeitsatmosphäre sollte wohl- wollend und unterstützend sein. Schichtarbeit gelte es zu vermeiden. Es bestehe somit keine Arbeitsfähigkeit im Sinne einer Tätigkeit mit materiel- lem Wert. Das beschriebene Zumutbarkeitsprofil sei im geschützten Rah- men von der Beschwerdeführerin zu erfüllen. Diese angepasste Tätigkeit sei ab Oktober 2023 (Ende der AMA) zumutbar. 3.3 3.3.1 Nach der Rechtsprechung werden Intelligenzminderungen nach dem heute zur Anwendung gelangenden Klassifikationssystem ICD-10 in leichte (IQ 69 bis 50), mittelgradige (IQ 49 bis 35), schwere (IQ 34 bis 20) und schwerste (IQ weniger als 20) Fälle eingeteilt (ICD-10: F70 bis F73). Nach konstanter Rechtsprechung wird heute bei einem IQ von 70 und mehr ein invalidenversicherungsrechtlich massgeblicher Gesundheitsschaden verneint. Demgegenüber führt ein IQ unterhalb dieses Werts in der Regel
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560
- 11 - zu einer relevanten verminderten Arbeitsfähigkeit. Auch diesfalls ist jedoch gemäss ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung stets eine objektive Beschreibung der Auswirkungen der festgestellten Intelligenzminderung der versicherten Person auf ihr Verhalten, die berufliche Tätigkeit, die nor- malen Verrichtungen des täglichen Lebens und das soziale Umfeld erfor- derlich (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 8C_543/2023 vom 20. März 2024 E. 4.4.2 und 9C_413/2022 vom 30. Mai 2023 E. 2.3.2.1). 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 3.3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2024 (act. II 85) auf die Aktenbeurteilung der RAD- Ärztin Dr. med. J.________ gestützt. Diese Beurteilung ist voll beweiskräf- tig, da ein lückenloser Befund vorliegt und vorliegend ein an sich feststehender medizinischer Sachverhalt zu beurteilen war (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Auf die RAD-Beurteilung vom 5. Juli 2024 (act. II 85) kann somit abgestellt werden. Von Seiten der Beschwerdeführerin werden dagegen denn auch keine Einwände erhoben. Mit Blick auf die leichte Intelligenz- minderung bei einem IQ von 64 (zur invalidenversicherungsrechtlichen Re-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560
- 12 - levanz von Intelligenzminderungen vgl. E. 3.3.1 hiervor) ist folglich mit der RAD-Ärztin Dr. med. J.________ davon auszugehen, dass die Restarbeits- fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit einem Pensum von 80 % und einer Leistungseinschränkung von 75 % auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist. 4. 4.1 Streitig ist die anwendbare Invaliditätsbemessungsmethode. Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung (Beschwerdeantwort S. 2 C./Ziff. 5), massgeblich seien die "Aussagen der ersten Stunde", mithin sei auf das Erstgespräch vom 19. Januar 2023 (act. II 47) abzustellen. Es sei anhand der gemischten Methode bei einem Status von 60 % Erwerbstätig- keit und 40 % Haushalt vorzugehen. Die Beschwerdeführerin macht dem- gegenüber geltend (Beschwerde S. 4 ff. IV./Ziff. 1), sie habe damals die Frage nicht richtig verstanden. Bei guter Gesundheit würde sie einer Voll- zeittätigkeit nachgehen. 4.2 4.2.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode, welche sich aus dem Status ergibt. Dieser bestimmt sich nach Art. 24septies Abs. 1 IVV nach den erwerblichen Verhält- nissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre. Gemäss Art. 24septies Abs. 2 IVV gilt eine versicherte Person als erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 1 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die ei- nem Beschäftigungsgrad von 100 % oder mehr entspricht (lit. a). Die versi- cherte Person gilt als nicht erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 2 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (lit. b) respektive als teilerwerbstätig nach Art. 28a Abs. 3 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100 % entspricht (lit. c).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560
- 13 - Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen ent- scheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Vielmehr sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb- lichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsauf- gaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück- sichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versi- cherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 250, 9C_157/2020 E. 4.1.1). 4.2.2 Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxis- gemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwal- tungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozial- versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 6, 8C_145/2018 E. 5.1). 4.2.3 Im Sozialversicherungsrecht gilt die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbe- fangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). 4.3 4.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die bisherigen Invaliditätsbemes- sungen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 62, 9C_63/2018 E. 4.4.2) erfolgten (act. II 1.1/12 - 15
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560
- 14 - und 1.1/17 f., 22, 28), ohne dass die Invaliditätsbemessungsmethode the- matisiert worden wäre. Dies hat allerdings keine präjudizierende Wirkung, denn bei gegebenem Neuanmeldungsgrund (vorliegend ein neu hinzuge- tretener Gesundheitsschaden [vgl. E. 3.1 hiervor]) hat eine freie Prüfung des Rentenanspruchs ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu erfolgen (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin ist im vorliegen- den Verfahren von den bisherigen Invaliditätsbemessungen abgewichen und davon ausgegangen, es sei die gemischte Methode (Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG, Art. 27bis IVV) zur Anwendung zu bringen. In der Folge veran- lasste sie eine Haushaltabklärung (act. II 80). 4.3.2 Anlässlich des Assessment-Gesprächs vom 19. Januar 2023 wur- den zur "Beurteilung des Umfangs der Erwerbstätigkeit ohne Auftreten ge- sundheitlicher Probleme" verschiedene Fragen gestellt (act. II 47/2): 4.3.2.1 Zuerst wurden "Angaben zur Erwerbstätigkeit vor Eintritt des Ge- sundheitsschadens" erhoben: Auf die Frage, in welchem Umfang in Prozenten die Beschwerdeführe- rin vor Eintritt des Gesundheitsschadens erwerbstätig gewesen sei, gab sie an, zu 60 % erwerbstätig gewesen zu sein. Gefragt nach dem Zeitpunkt, wann sie das Pensum reduziert bzw. die Erwerbstätigkeit aufgegeben habe, erklärte die Beschwerdeführerin: "Seit einigen Jahren". Nach dem Grund für die Reduktion bzw. die Aufgabe der Erwerbstätig- keit (Kinderbetreuung, Haushalt, Hobby, Freizeit) gefragt, erwähnte die Beschwerdeführerin persönliche Gründe, die Gesundheit und den Um- stand, dass sie mit 60 % "am Anschlag" gewesen sei. 4.3.2.2 Weiter folgten "Angaben zur heutigen Erwerbstätigkeit, falls keine gesundheitlichen Probleme aufgetreten wären": Auf die Frage "Stellen Sie sich vor, Sie wären vollständig gesund. In welchem Umfang würden Sie heute eine Erwerbstätigkeit ausüben?" erklärte die Beschwerdeführerin: "Im Umfang von 60 %". Gefragt nach dem Zeitpunkt, seit wann sie (ohne Gesundheitsschaden) in diesem Umfang erwerbstätig wäre, gab die Beschwerdeführerin an, seit Arbeitsbeginn.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560
- 15 - 4.3.3 Mit Blick auf die vorstehenden Angaben ergibt sich, dass die Be- schwerdeführerin im Assessment-Gespräch vom 19. Januar 2023 (act. II
47) widersprüchliche Aussagen gemacht hat. Insbesondere sind die Ant- worten auf die dritte Frage gemäss Ziff. 4.3.2.1 hiervor und die Antwort auf die erste Frage gemäss Ziff. 4.3.2.2 hiervor miteinander nicht zu vereinba- ren. Unter Berücksichtigung, dass sie seit ihrer Kindheit eine Intelligenz- minderung aufweist, deuten die widersprüchlichen Aussagen darauf hin, dass sie die Frage nach dem Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheits- fall tatsächlich nicht richtig verstanden haben könnte, und dass sie mögli- cherweise gar nicht in der Lage ist, sich vorzustellen, welchen Lauf ihr Erwerbsleben hätte nehmen können, wäre sie ohne die Intelligenzminde- rung zur Welt gekommen. Unter diesen Umständen ist auf die Aussagen anlässlich des Gesprächs vom 19. Januar 2023 (act. II 47) bzw. auf die "Aussagen der ersten Stunde" (vgl. E. 4.2.3 hiervor) nicht abzustellen. Die anwendbare Invaliditätsbemessungsmethode ist anderweitig anhand der bisherigen Erwerbsbiografie und der aktuellen Lebenssituation der Be- schwerdeführerin zu bestimmen. 4.3.4 In diesem Zusammenhang argumentiert die Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 2 C./Ziff. 5), die Beschwerdeführerin habe seit 2001 zu 60 % gearbeitet. Überdies ergebe sich aus den Akten nicht, dass sie jemals für eine längere Dauer zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre. Der Beschwerdegegnerin ist entgegenzuhalten, dass die Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin zwar nicht lückenlos zu rekonstruieren ist (act. II 1.1/50 ff.), dass aber seit mindestens 1997 ein invalidisierender Gesund- heitsschaden besteht, der zunächst einen halben, dann einen ganzen und wiederum einen halben Rentenanspruch begründete (act. II 1.1/12 ff., 6, 22). Ein invalidisierender Gesundheitsschaden bestand auch nach der Auf- hebung der Rente im Jahr 2004 (act. II 28), wenngleich nicht in rentenbe- gründendem Ausmass. Der Invaliditätsgrad betrug aber immerhin noch 31 % (act. II 28/2). Dass die Beschwerdeführerin seit dem 23. Oktober 2000 eine 60%-Stelle inne hatte (act. II 43/2 ff.), ist also ohne weiteres mit der gesundheitlichen Situation zu erklären und spricht nicht für eine Teiler- werbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall. Ebenso wenig weist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin während ihrer gesamten berufli- chen Laufbahn – möglicherweise – nur während einigen wenigen kurzen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560
- 16 - Zeitabschnitten ein volles Pensum inne hatte (so vom 1. April 1995 bis
29. Februar 1996 [act. II 1.1/70 f., 1.1/94 ff.), auf einen bewussten Verzicht zugunsten des Aufgabenbereichs, zumal die Intelligenzminderung bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gegeben war. Dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen mit ei- nem vollen Pensum rasch überfordert gewesen wäre, wie sie erklärt (vgl. Beschwerde S. 7 IV./Ziff. 1), ist anhand der Akten nachvollziehbar. So er- wähnte die behandelnde Dr. med. L.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, im Jahr 2001, die Beschwerdeführerin habe immer wieder mit Angst zu kämpfen, dass sie die verlangte Leistung nicht erbrin- gen könne (act. II 10/2) und dass die (aktuelle) 53%-Stelle ihrer Belastbar- keit nicht entspreche (act. II 17/1). Im Jahr 2004 hielt Dr. med. L.________ fest, obwohl die Beschwerdeführerin inzwischen eine gute Arbeitsleistung erbringe und sich nach Aussagen der Vorgesetzten habe verbessern kön- nen, seien immer noch viele Ängste vorhanden, wahrscheinlich weniger auf ihre Arbeitsleistung bezogen, sondern eher, weil ihre eigene emotionale Instabilität sie verunsichere (act. II 26/1). Die Lebensumstände der Beschwerdeführerin haben sich seit der letztma- ligen Invaliditätsbemessung im Jahr 2004 (vgl. act. II 28) nicht verändert. Sie hat nach wie vor weder Kinder noch anderweitige Betreuungspflichten. Sie lebt mit ihrem Partner, ist aber nicht verheiratet (act. II 80/2 Ziff. 2), darf somit weder auf eine eheliche noch auf eine (allfällige) nacheheliche Unter- stützungspflicht vertrauen. Unter diesen Umständen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 4.2.2 hiervor) davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre, so dass wie bisher auf die Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 62, 9C_63/2018 E. 4.4.2) abzustellen gewesen wäre. 4.4 Die Restarbeitsfähigkeit wird seitens des RAD-Ärztin Dr. med. J.________ als nicht verwertbar eingestuft (act. II 73; vgl. auch E. 3.3.3 hiervor), sie beträgt somit 0 %. Dieser Einschätzung kann aus rechtlicher Sicht gefolgt werden. Mit Blick auf das seitens des RAD formulierte Zu- mutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.2.2 hiervor) und die diesem zugrunde liegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen vermag die Beschwerdeführerin ihre
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560
- 17 - Restarbeitsfähigkeit auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht im Rahmen eines Nischenarbeitsplatzes zu verwerten, vielmehr be- darf es eines geschützten Arbeitsplatzes (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188; SVR 2024 IV Nr. 18 S. 59, 8C_346/2023 E. 2.3). Wird der Invali- ditätsgrad ohne Einbezug einer Tätigkeit im Aufgabenbereich bestimmt, beträgt dieser aufgrund des Fehlens einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit 100 % bzw. es liegt eine volle Erwerbsunfähigkeit vor und es besteht Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460; SVR 2022 IV Nr. 32 S. 107, 8C_535/2021 E. 5.3.3). 4.5 4.5.1 Den Rentenbeginn legte die Beschwerdegegnerin auf den 1. Okto- ber 2023 fest (act. II 85/4), dies unter Hinweis (act. II 80/9) auf die vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 September bis 8. Oktober 2023 mit Taggeld laufende AMA und Art. 28 Abs. 1bis IVG sowie Rz. 2300 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR), wonach ein Rentenan- spruch erst nach Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Eingliederung ent- stehen könne. Eine allfällige Rente werde nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft, d.h. für die Zeit nach Beendigung der letzten Eingliede- rungsmassnahme ausgerichtet. Dies gelte auch dann, wenn die versicherte Person nur teilweise eingliederungsfähig sei respektive wenn die Eingliede- rung nur einen Teilerfolg gebracht habe oder gescheitert sei. 4.5.2 Diesbezüglich ist Folgendes zu berücksichtigen: Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG statuiert eine Prioritätenordnung für gesetzliche Leistungen: Der An- spruch auf eine Invalidenrente setzt voraus, dass die Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann. Nur wenn keine entsprechenden Massnah- men (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden; andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen (vgl. nunmehr auch Art. 28 Abs. 1bis IVG [in Kraft seit 1. Januar 2022]). Ist die versicherte Person grundsätzlich eingliederungsfähig, kann der Ren- tenanspruch somit unabhängig vom Eingliederungserfolg erst nach Been- digung dieser Massnahmen entstehen. Der rentenausschliessende Eingliederungsvorbehalt nach Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG bezieht sich auf die in Art. 8 Abs. 3 IVG abschliessend aufgezählten gesetzlichen Eingliede-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560
- 18 - rungsmassnahmen nach Art. 12 ff. IVG. Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versi- cherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zu- gesprochen werden (BGE 151 V 194 E. 5.1.2 S. 195, 148 V 397 E. 6.2.4 S. 406; Urteile des BGer 9C_539/2024 vom 12. Juni 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.5.1 f. und 8C_24/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 5.2.1). 4.5.3 Bei der vom 11. September bis 8. Oktober 2023 durchgeführten AMA mit Taggeldbezug (act. II 64, 68/3 - 19) handelt es sich nicht um eine der in Art. 8 Abs. 3 IVG abschliessend aufgezählten gesetzlichen Eingliede- rungsmassnahmen nach Art. 12 ff. IVG (vgl. E. 4.5.2 hiervor), sondern um eine beruflich-medizinische Abklärung zur Eingliederungsfähigkeit gemäss Art. 43 ATSG (vgl. Rz. 0701 ff. des Kreisschreibens des BSV über die be- ruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM] und act. II 62; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 186 E. 4.1 S. 189, 264 E. 6.2 S. 266, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). Diese führte zur Empfehlung, die Beschwerdeführerin solle sich auf einen angepassten Arbeitsplatz im zweiten Arbeitsmarkt bewerben. Folg- lich wurde die Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt als nicht eingliederungsfähig eingestuft, was auch von der RAD-Ärztin Dr. med. J.________ bestätigt wurde (act. II 73/10). In einer solchen Konstellation ist gemäss Rechtsprechung die rückwirkende Zusprache einer Invalidenrente möglich (vgl. E. 4.5.2 hiervor). Der Beschwerdeführerin wurde ab dem
25. Mai 2022 eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. act. II 36) und die Neuanmeldung erfolgte im November 2022 (act. II 32), so dass unter Berücksichtigung des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und der sechsmonatigen Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.2 hiervor) der frühestmögliche Rentenbeginn auf Anfang Mai 2023 fällt. Ab diesem Zeitpunkt besteht somit Anspruch auf eine ganze
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560
- 19 - Rente. Während der Dauer des Doppelbezuges von Rente und Taggeld vom 11. September bis 8. Oktober 2023 (act. II 64) ist das Taggeld um ei- nen Dreissigstel des Rentenbetrags zu kürzen (Art. 47 Abs. 1ter IVG; vgl. auch act. II 84, 89). 4.6 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2024 (act. II 85) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Be- schwerdeführerin ist ab dem 1. Mai 2023 eine ganze Invalidenrente zuzu- sprechen. Damit ist auch der Verfügung vom 25. September 2024 (act. II
89) die Grundlage entzogen (vgl. E. 1.2 hiervor). Die Sache ist an die Be- schwerdegegnerin zum Erlass einer neuen Verfügung betreffend die kon- kreten Rentenbetreffnisse und die Festlegung allfälliger Verrechnungen sowie Drittauszahlungen (vgl. act. II 89) zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt, womit ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,
2. Aufl. 2020, Art. 14 N. 11). 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560
- 20 - ATSG). Die Beigeladene hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (vgl. DAUM, a.a.O.). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversi- cherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allge- meingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stunden- ansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übri- gen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialver- sicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter <www.justice.be.ch>). Im Falle der Vertretung durch Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbände wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 180.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 100.-- festge- legt. Die Parteientschädigung ist gestützt auf die angemessene Kostennote von F.________, dipl. Rechtsfachfrau HF, Mitarbeiterin im Rechtdienst der B.________, vom 29. Oktober 2024 auf Fr. 680.-- (Honorar von Fr. 630.-- [3.5 Stunden à Fr. 180.--] und Spesen von Fr. 50.--) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560
- 21 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 5. Juli 2024 aufgehoben und der Beschwerdeführe- rin wird ab dem 1. Mai 2023 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 680.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Eingabe vom 14. Ja- nuar 2026)
- IV-Stelle Bern (samt Eingabe vom 14. Januar 2026)
- Pensionskasse C.________
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Dispositiv
- Die Verfügung vom 5. Juli 2024 sei aufzuheben.
- Es sei für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die allgemeine Metho- de des Einkommensvergleichs anzuwenden.
- Es sei der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2023 eine ganze Invali- denrente zu zusprechen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2024 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560 - 4 - Am 9. Januar 2026 wurde die Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin, die Pensionskasse C.________, unter Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme zum Verfahren beigeladen. Mit Eingabe vom 14. Januar 2026 verzichtete die Beigeladene auf das Ein- reichen einer Stellungnahme. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 5. Juli 2024 (act. II 85). Im be- treffenden Verwaltungsakt wurden im Begründungsteil der Beschwerde- gegnerin dispositivmässig ab 1. Oktober 2023 eine Rente von 59 % einer ganzen Invalidenrente zugesprochen und im Berechnungsteil der Aus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560 - 5 - gleichskasse die Rentenbetreffnisse pro futuro ab 1. August 2024 festge- legt (vgl. zur Aufgabenteilung der IV-Stellen und Ausgleichskassen: Art. 57 und 60 IVG; Rz. 6051 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozial- versicherungen [BSV] über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]). Die separat erlassene und unangefochten gebliebene Verfügung vom 25. September 2024 (act. II 89) besteht einzig aus dem Berechnungs- teil der Ausgleichskasse, welcher die Nachzahlung der Leistungen in der Periode vom 1. Oktober 2023 bis 31. Juli 2024 samt Drittauszahlungen und Verrechnungen regelt. Im vorliegenden Verfahren ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht nicht relevant, ob die Auszahlungsmoda- litäten der Invalidenrente in einer oder mehreren Verfügungen eröffnet wur- den, da die Leistungszusprache gestützt auf einen einheitlichen Beschluss der Beschwerdegegnerin erging und allemal ein einheitliches Rechtsver- hältnis vorliegt. Damit ist die zur angefochtenen Verfügung akzessorische Verfügung vom 25. September 2024 (act. II 89) nicht etwa in Rechtskraft erwachsen und die richterliche Überprüfungsbefugnis dadurch nicht einge- schränkt. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560 - 6 - werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch ent- steht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560 - 7 - 2.3 2.3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). Eine wei- tere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine ver- besserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; SVR 2020 IV Nr. 25 S. 83, 9C_357/2019 E. 3). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlagge- benden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560 - 8 - 2.3.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung von November 2022 (act. II 32) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell ge- prüft, womit die Eintretensfrage nicht richterlich zu beurteilen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Hingegen ist zu prüfen, ob im Zeitraum zwischen der rentenaufhebenden Verfügung vom 29. Juni 2024 (act. II 28) und der hier angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2004 (act. II 85) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit einen allfälligen Leistungsanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.3.2 und 2.3.3 hiervor). Seit der rentenaufhebenden Verfügung vom 29. Juni 2004 (act. II 28) ist im Jahr 2022 zu der bei der Beschwerdeführerin bestehenden leichten Intelli- genzminderung (act. II 68/28 und 32; früher als reduzierte intellektuelle Fähigkeiten bei infantilem POS, Neurose, geringe Belastbarkeit und s/p Psychose diagnostiziert [act. II 1.1/77]) ein somatischer Gesundheitsscha- den in Form einer Innen- und Aussenmeniskusdegeneration links mit medi- aler Gonarthrose und eines Verdachts auf Morbus Ollier mit multiplen Enchondromen in Femur- und Tibiadiaphyse hinzugekommen (act. II 36/2 und 5, 73/9). Folglich liegt ein Neuanmeldungsgrund vor, was unbestritten ist. Es hat somit eine freie Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen (vgl. E. 2.3.2 hiervor). 3.2 In medizinischer Hinsicht sind die folgenden Aktenstücke relevant: 3.2.1 Im Rahmen der durchgeführten AMA erfolgten eine somatische und eine neuropsychologische Abklärung (Bericht von Dr. med. G.________, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560 - 9 - Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, vom
- September 2023 [act. II 68/42 ff.] und Bericht der Praxis für Neuropsy- chologie H.________ vom 27. September 2023 [act. II 68/23 ff.]). Unter Einbezug der Ergebnisse dieser Abklärungen führte Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im AMA-Bericht vom 31. Ok- tober 2023 (act. II 68/3 ff.) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (act. II 68/16): Leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70) mit kognitiven Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Ge- dächtnis, Exekutivfunktionen, Sprache, Rechnen, Visuokonstruktion und visuell-räumliches Denken sowie IQ = 64 Innen- und Aussenmeniskusdegeneration links mit medialer Gonarthro- se V.a. Morbus Ollier mit multiplen Enchondromen in Femur- und Tibiadia- physe Der Beschwerdeführerin sei ein Arbeitspensum von 80 % zumutbar. Um verwertbare Arbeitsresultate zu erzielen sei sie auf ein deutlich erhöhtes Mass an Instruktionen, Begleitung und externe Fehlerkontrolle angewiesen. Einfache serielle, leichte bis mittelschwere, vorwiegend sitzende Tätigkei- ten mit der Möglichkeit zur Wechselpositionierung seien ihr zumutbar. Beim Heben über Kopf sollten 7.5kg nicht überschritten werden. Dabei sei ihr pro Arbeitsauftrag deutlich mehr Zeit zur Verfügung zu stellen (quantitative Leistungsfähigkeit 25 %). Die beschriebenen Leistungsminderungen seien Folge von kognitiv-intellektuellen Minderleistungen im Rahmen einer leich- ten Intelligenzminderung (ICD-10: F70) sowie von körperlichen Einschrän- kungen im Rahmen der orthopädischen Erkrankung (Gonarthrose, M. Ollier). Sollte es zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses (bei der …) kommen, werde die Bewerbung auf einen angepassten Arbeitsplatz im zweiten Ar- beitsmarkt empfohlen. 3.2.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. J.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, verfasste die Stellungnahme vom 3. Januar 2024 (act. II 73) unter Einbezug der Aktennotiz des RAD-Arztes Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, vom 3. Januar 2024 (act. II 74). Dr. med. J.________ führte in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560 - 10 - ihrer Stellungnahme die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit auf: Leichte Intelligenzminderung IQ 64 (ICD-10: F70) Innen- und Aussenmeniskusdegeneration links mit medialer Gonarthro- se V.a. Morbus Ollier mit multiplen Enchondromen in Femur- und Tibia- diaphyse Aus RAD-psychiatrischer Sicht sei der vorliegende AMA-Bericht ausführ- lich, vollständig, differenziert und nachvollziehbar. Aus orthopädischer Sicht werde in den vorhandenen Berichten nachvollziehbar eine Minderbelastung der Beine festgestellt. Den Ausführungen zur Einschätzung zur Leistungs- fähigkeit sei aus Sicht des RAD nichts hinzuzufügen. Eine medizinisch be- gründete Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe seit Mai 2022. Die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin … sei nicht mehr zumutbar. Eine ange- passte Tätigkeit sei mit einem maximalen Pensum von 80 % möglich. Da- bei sei eine Leistungseinschränkung von 75 % zu berücksichtigen. Als bestangepasste Tätigkeiten seien einfache, körperlich leichte bis mittel- schwere, serielle Tätigkeiten zu beschreiben, welche in vorwiegend sitzen- der Position ausgeübt werden könnten. Instruktionen sollten mündlich erfolgen und wiederholt werden. Zeitdruck oder zu häufige Wechsel der Tätigkeiten sollten vermieden werden. Die Arbeitsatmosphäre sollte wohl- wollend und unterstützend sein. Schichtarbeit gelte es zu vermeiden. Es bestehe somit keine Arbeitsfähigkeit im Sinne einer Tätigkeit mit materiel- lem Wert. Das beschriebene Zumutbarkeitsprofil sei im geschützten Rah- men von der Beschwerdeführerin zu erfüllen. Diese angepasste Tätigkeit sei ab Oktober 2023 (Ende der AMA) zumutbar. 3.3 3.3.1 Nach der Rechtsprechung werden Intelligenzminderungen nach dem heute zur Anwendung gelangenden Klassifikationssystem ICD-10 in leichte (IQ 69 bis 50), mittelgradige (IQ 49 bis 35), schwere (IQ 34 bis 20) und schwerste (IQ weniger als 20) Fälle eingeteilt (ICD-10: F70 bis F73). Nach konstanter Rechtsprechung wird heute bei einem IQ von 70 und mehr ein invalidenversicherungsrechtlich massgeblicher Gesundheitsschaden verneint. Demgegenüber führt ein IQ unterhalb dieses Werts in der Regel Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560 - 11 - zu einer relevanten verminderten Arbeitsfähigkeit. Auch diesfalls ist jedoch gemäss ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung stets eine objektive Beschreibung der Auswirkungen der festgestellten Intelligenzminderung der versicherten Person auf ihr Verhalten, die berufliche Tätigkeit, die nor- malen Verrichtungen des täglichen Lebens und das soziale Umfeld erfor- derlich (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 8C_543/2023 vom 20. März 2024 E. 4.4.2 und 9C_413/2022 vom 30. Mai 2023 E. 2.3.2.1). 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 3.3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2024 (act. II 85) auf die Aktenbeurteilung der RAD- Ärztin Dr. med. J.________ gestützt. Diese Beurteilung ist voll beweiskräf- tig, da ein lückenloser Befund vorliegt und vorliegend ein an sich feststehender medizinischer Sachverhalt zu beurteilen war (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Auf die RAD-Beurteilung vom 5. Juli 2024 (act. II 85) kann somit abgestellt werden. Von Seiten der Beschwerdeführerin werden dagegen denn auch keine Einwände erhoben. Mit Blick auf die leichte Intelligenz- minderung bei einem IQ von 64 (zur invalidenversicherungsrechtlichen Re- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560 - 12 - levanz von Intelligenzminderungen vgl. E. 3.3.1 hiervor) ist folglich mit der RAD-Ärztin Dr. med. J.________ davon auszugehen, dass die Restarbeits- fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit einem Pensum von 80 % und einer Leistungseinschränkung von 75 % auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist.
- 4.1 Streitig ist die anwendbare Invaliditätsbemessungsmethode. Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung (Beschwerdeantwort S. 2 C./Ziff. 5), massgeblich seien die "Aussagen der ersten Stunde", mithin sei auf das Erstgespräch vom 19. Januar 2023 (act. II 47) abzustellen. Es sei anhand der gemischten Methode bei einem Status von 60 % Erwerbstätig- keit und 40 % Haushalt vorzugehen. Die Beschwerdeführerin macht dem- gegenüber geltend (Beschwerde S. 4 ff. IV./Ziff. 1), sie habe damals die Frage nicht richtig verstanden. Bei guter Gesundheit würde sie einer Voll- zeittätigkeit nachgehen. 4.2 4.2.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode, welche sich aus dem Status ergibt. Dieser bestimmt sich nach Art. 24septies Abs. 1 IVV nach den erwerblichen Verhält- nissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre. Gemäss Art. 24septies Abs. 2 IVV gilt eine versicherte Person als erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 1 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die ei- nem Beschäftigungsgrad von 100 % oder mehr entspricht (lit. a). Die versi- cherte Person gilt als nicht erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 2 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (lit. b) respektive als teilerwerbstätig nach Art. 28a Abs. 3 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100 % entspricht (lit. c). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560 - 13 - Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen ent- scheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Vielmehr sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb- lichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsauf- gaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück- sichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versi- cherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 250, 9C_157/2020 E. 4.1.1). 4.2.2 Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxis- gemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwal- tungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozial- versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 6, 8C_145/2018 E. 5.1). 4.2.3 Im Sozialversicherungsrecht gilt die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbe- fangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). 4.3 4.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die bisherigen Invaliditätsbemes- sungen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 62, 9C_63/2018 E. 4.4.2) erfolgten (act. II 1.1/12 - 15 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560 - 14 - und 1.1/17 f., 22, 28), ohne dass die Invaliditätsbemessungsmethode the- matisiert worden wäre. Dies hat allerdings keine präjudizierende Wirkung, denn bei gegebenem Neuanmeldungsgrund (vorliegend ein neu hinzuge- tretener Gesundheitsschaden [vgl. E. 3.1 hiervor]) hat eine freie Prüfung des Rentenanspruchs ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu erfolgen (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin ist im vorliegen- den Verfahren von den bisherigen Invaliditätsbemessungen abgewichen und davon ausgegangen, es sei die gemischte Methode (Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG, Art. 27bis IVV) zur Anwendung zu bringen. In der Folge veran- lasste sie eine Haushaltabklärung (act. II 80). 4.3.2 Anlässlich des Assessment-Gesprächs vom 19. Januar 2023 wur- den zur "Beurteilung des Umfangs der Erwerbstätigkeit ohne Auftreten ge- sundheitlicher Probleme" verschiedene Fragen gestellt (act. II 47/2): 4.3.2.1 Zuerst wurden "Angaben zur Erwerbstätigkeit vor Eintritt des Ge- sundheitsschadens" erhoben: Auf die Frage, in welchem Umfang in Prozenten die Beschwerdeführe- rin vor Eintritt des Gesundheitsschadens erwerbstätig gewesen sei, gab sie an, zu 60 % erwerbstätig gewesen zu sein. Gefragt nach dem Zeitpunkt, wann sie das Pensum reduziert bzw. die Erwerbstätigkeit aufgegeben habe, erklärte die Beschwerdeführerin: "Seit einigen Jahren". Nach dem Grund für die Reduktion bzw. die Aufgabe der Erwerbstätig- keit (Kinderbetreuung, Haushalt, Hobby, Freizeit) gefragt, erwähnte die Beschwerdeführerin persönliche Gründe, die Gesundheit und den Um- stand, dass sie mit 60 % "am Anschlag" gewesen sei. 4.3.2.2 Weiter folgten "Angaben zur heutigen Erwerbstätigkeit, falls keine gesundheitlichen Probleme aufgetreten wären": Auf die Frage "Stellen Sie sich vor, Sie wären vollständig gesund. In welchem Umfang würden Sie heute eine Erwerbstätigkeit ausüben?" erklärte die Beschwerdeführerin: "Im Umfang von 60 %". Gefragt nach dem Zeitpunkt, seit wann sie (ohne Gesundheitsschaden) in diesem Umfang erwerbstätig wäre, gab die Beschwerdeführerin an, seit Arbeitsbeginn. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560 - 15 - 4.3.3 Mit Blick auf die vorstehenden Angaben ergibt sich, dass die Be- schwerdeführerin im Assessment-Gespräch vom 19. Januar 2023 (act. II 47) widersprüchliche Aussagen gemacht hat. Insbesondere sind die Ant- worten auf die dritte Frage gemäss Ziff. 4.3.2.1 hiervor und die Antwort auf die erste Frage gemäss Ziff. 4.3.2.2 hiervor miteinander nicht zu vereinba- ren. Unter Berücksichtigung, dass sie seit ihrer Kindheit eine Intelligenz- minderung aufweist, deuten die widersprüchlichen Aussagen darauf hin, dass sie die Frage nach dem Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheits- fall tatsächlich nicht richtig verstanden haben könnte, und dass sie mögli- cherweise gar nicht in der Lage ist, sich vorzustellen, welchen Lauf ihr Erwerbsleben hätte nehmen können, wäre sie ohne die Intelligenzminde- rung zur Welt gekommen. Unter diesen Umständen ist auf die Aussagen anlässlich des Gesprächs vom 19. Januar 2023 (act. II 47) bzw. auf die "Aussagen der ersten Stunde" (vgl. E. 4.2.3 hiervor) nicht abzustellen. Die anwendbare Invaliditätsbemessungsmethode ist anderweitig anhand der bisherigen Erwerbsbiografie und der aktuellen Lebenssituation der Be- schwerdeführerin zu bestimmen. 4.3.4 In diesem Zusammenhang argumentiert die Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 2 C./Ziff. 5), die Beschwerdeführerin habe seit 2001 zu 60 % gearbeitet. Überdies ergebe sich aus den Akten nicht, dass sie jemals für eine längere Dauer zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre. Der Beschwerdegegnerin ist entgegenzuhalten, dass die Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin zwar nicht lückenlos zu rekonstruieren ist (act. II 1.1/50 ff.), dass aber seit mindestens 1997 ein invalidisierender Gesund- heitsschaden besteht, der zunächst einen halben, dann einen ganzen und wiederum einen halben Rentenanspruch begründete (act. II 1.1/12 ff., 6, 22). Ein invalidisierender Gesundheitsschaden bestand auch nach der Auf- hebung der Rente im Jahr 2004 (act. II 28), wenngleich nicht in rentenbe- gründendem Ausmass. Der Invaliditätsgrad betrug aber immerhin noch 31 % (act. II 28/2). Dass die Beschwerdeführerin seit dem 23. Oktober 2000 eine 60%-Stelle inne hatte (act. II 43/2 ff.), ist also ohne weiteres mit der gesundheitlichen Situation zu erklären und spricht nicht für eine Teiler- werbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall. Ebenso wenig weist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin während ihrer gesamten berufli- chen Laufbahn – möglicherweise – nur während einigen wenigen kurzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560 - 16 - Zeitabschnitten ein volles Pensum inne hatte (so vom 1. April 1995 bis
- Februar 1996 [act. II 1.1/70 f., 1.1/94 ff.), auf einen bewussten Verzicht zugunsten des Aufgabenbereichs, zumal die Intelligenzminderung bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gegeben war. Dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen mit ei- nem vollen Pensum rasch überfordert gewesen wäre, wie sie erklärt (vgl. Beschwerde S. 7 IV./Ziff. 1), ist anhand der Akten nachvollziehbar. So er- wähnte die behandelnde Dr. med. L.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, im Jahr 2001, die Beschwerdeführerin habe immer wieder mit Angst zu kämpfen, dass sie die verlangte Leistung nicht erbrin- gen könne (act. II 10/2) und dass die (aktuelle) 53%-Stelle ihrer Belastbar- keit nicht entspreche (act. II 17/1). Im Jahr 2004 hielt Dr. med. L.________ fest, obwohl die Beschwerdeführerin inzwischen eine gute Arbeitsleistung erbringe und sich nach Aussagen der Vorgesetzten habe verbessern kön- nen, seien immer noch viele Ängste vorhanden, wahrscheinlich weniger auf ihre Arbeitsleistung bezogen, sondern eher, weil ihre eigene emotionale Instabilität sie verunsichere (act. II 26/1). Die Lebensumstände der Beschwerdeführerin haben sich seit der letztma- ligen Invaliditätsbemessung im Jahr 2004 (vgl. act. II 28) nicht verändert. Sie hat nach wie vor weder Kinder noch anderweitige Betreuungspflichten. Sie lebt mit ihrem Partner, ist aber nicht verheiratet (act. II 80/2 Ziff. 2), darf somit weder auf eine eheliche noch auf eine (allfällige) nacheheliche Unter- stützungspflicht vertrauen. Unter diesen Umständen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 4.2.2 hiervor) davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre, so dass wie bisher auf die Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 62, 9C_63/2018 E. 4.4.2) abzustellen gewesen wäre. 4.4 Die Restarbeitsfähigkeit wird seitens des RAD-Ärztin Dr. med. J.________ als nicht verwertbar eingestuft (act. II 73; vgl. auch E. 3.3.3 hiervor), sie beträgt somit 0 %. Dieser Einschätzung kann aus rechtlicher Sicht gefolgt werden. Mit Blick auf das seitens des RAD formulierte Zu- mutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.2.2 hiervor) und die diesem zugrunde liegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen vermag die Beschwerdeführerin ihre Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560 - 17 - Restarbeitsfähigkeit auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht im Rahmen eines Nischenarbeitsplatzes zu verwerten, vielmehr be- darf es eines geschützten Arbeitsplatzes (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188; SVR 2024 IV Nr. 18 S. 59, 8C_346/2023 E. 2.3). Wird der Invali- ditätsgrad ohne Einbezug einer Tätigkeit im Aufgabenbereich bestimmt, beträgt dieser aufgrund des Fehlens einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit 100 % bzw. es liegt eine volle Erwerbsunfähigkeit vor und es besteht Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460; SVR 2022 IV Nr. 32 S. 107, 8C_535/2021 E. 5.3.3). 4.5 4.5.1 Den Rentenbeginn legte die Beschwerdegegnerin auf den 1. Okto- ber 2023 fest (act. II 85/4), dies unter Hinweis (act. II 80/9) auf die vom
- September bis 8. Oktober 2023 mit Taggeld laufende AMA und Art. 28 Abs. 1bis IVG sowie Rz. 2300 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR), wonach ein Rentenan- spruch erst nach Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Eingliederung ent- stehen könne. Eine allfällige Rente werde nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft, d.h. für die Zeit nach Beendigung der letzten Eingliede- rungsmassnahme ausgerichtet. Dies gelte auch dann, wenn die versicherte Person nur teilweise eingliederungsfähig sei respektive wenn die Eingliede- rung nur einen Teilerfolg gebracht habe oder gescheitert sei. 4.5.2 Diesbezüglich ist Folgendes zu berücksichtigen: Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG statuiert eine Prioritätenordnung für gesetzliche Leistungen: Der An- spruch auf eine Invalidenrente setzt voraus, dass die Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann. Nur wenn keine entsprechenden Massnah- men (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden; andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen (vgl. nunmehr auch Art. 28 Abs. 1bis IVG [in Kraft seit 1. Januar 2022]). Ist die versicherte Person grundsätzlich eingliederungsfähig, kann der Ren- tenanspruch somit unabhängig vom Eingliederungserfolg erst nach Been- digung dieser Massnahmen entstehen. Der rentenausschliessende Eingliederungsvorbehalt nach Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG bezieht sich auf die in Art. 8 Abs. 3 IVG abschliessend aufgezählten gesetzlichen Eingliede- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560 - 18 - rungsmassnahmen nach Art. 12 ff. IVG. Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versi- cherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zu- gesprochen werden (BGE 151 V 194 E. 5.1.2 S. 195, 148 V 397 E. 6.2.4 S. 406; Urteile des BGer 9C_539/2024 vom 12. Juni 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.5.1 f. und 8C_24/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 5.2.1). 4.5.3 Bei der vom 11. September bis 8. Oktober 2023 durchgeführten AMA mit Taggeldbezug (act. II 64, 68/3 - 19) handelt es sich nicht um eine der in Art. 8 Abs. 3 IVG abschliessend aufgezählten gesetzlichen Eingliede- rungsmassnahmen nach Art. 12 ff. IVG (vgl. E. 4.5.2 hiervor), sondern um eine beruflich-medizinische Abklärung zur Eingliederungsfähigkeit gemäss Art. 43 ATSG (vgl. Rz. 0701 ff. des Kreisschreibens des BSV über die be- ruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM] und act. II 62; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 186 E. 4.1 S. 189, 264 E. 6.2 S. 266, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). Diese führte zur Empfehlung, die Beschwerdeführerin solle sich auf einen angepassten Arbeitsplatz im zweiten Arbeitsmarkt bewerben. Folg- lich wurde die Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt als nicht eingliederungsfähig eingestuft, was auch von der RAD-Ärztin Dr. med. J.________ bestätigt wurde (act. II 73/10). In einer solchen Konstellation ist gemäss Rechtsprechung die rückwirkende Zusprache einer Invalidenrente möglich (vgl. E. 4.5.2 hiervor). Der Beschwerdeführerin wurde ab dem
- Mai 2022 eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. act. II 36) und die Neuanmeldung erfolgte im November 2022 (act. II 32), so dass unter Berücksichtigung des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und der sechsmonatigen Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.2 hiervor) der frühestmögliche Rentenbeginn auf Anfang Mai 2023 fällt. Ab diesem Zeitpunkt besteht somit Anspruch auf eine ganze Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560 - 19 - Rente. Während der Dauer des Doppelbezuges von Rente und Taggeld vom 11. September bis 8. Oktober 2023 (act. II 64) ist das Taggeld um ei- nen Dreissigstel des Rentenbetrags zu kürzen (Art. 47 Abs. 1ter IVG; vgl. auch act. II 84, 89). 4.6 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2024 (act. II 85) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Be- schwerdeführerin ist ab dem 1. Mai 2023 eine ganze Invalidenrente zuzu- sprechen. Damit ist auch der Verfügung vom 25. September 2024 (act. II 89) die Grundlage entzogen (vgl. E. 1.2 hiervor). Die Sache ist an die Be- schwerdegegnerin zum Erlass einer neuen Verfügung betreffend die kon- kreten Rentenbetreffnisse und die Festlegung allfälliger Verrechnungen sowie Drittauszahlungen (vgl. act. II 89) zurückzuweisen.
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt, womit ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,
- Aufl. 2020, Art. 14 N. 11). 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560 - 20 - ATSG). Die Beigeladene hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (vgl. DAUM, a.a.O.). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversi- cherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allge- meingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stunden- ansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übri- gen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialver- sicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter <www.justice.be.ch>). Im Falle der Vertretung durch Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbände wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 180.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 100.-- festge- legt. Die Parteientschädigung ist gestützt auf die angemessene Kostennote von F.________, dipl. Rechtsfachfrau HF, Mitarbeiterin im Rechtdienst der B.________, vom 29. Oktober 2024 auf Fr. 680.-- (Honorar von Fr. 630.-- [3.5 Stunden à Fr. 180.--] und Spesen von Fr. 50.--) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560 - 21 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 5. Juli 2024 aufgehoben und der Beschwerdeführe- rin wird ab dem 1. Mai 2023 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 680.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Eingabe vom 14. Ja- nuar 2026) - IV-Stelle Bern (samt Eingabe vom 14. Januar 2026) - Pensionskasse C.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2024 560 MAK/BOC/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Januar 2026 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Pensionskasse C.________ Beigeladene betreffend Verfügung vom 5. Juli 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560
- 2 - Sachverhalt: A. Die 1965 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 30. Dezember 1996 unter Hinweis auf eine seit der Geburt bestehende verminderte Belastbarkeit und Auffassungsgabe, Angst vor neuen Aufgaben, Langsamkeit, Unregelmässigkeit und rasche Ermüdung bei der Arbeit bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungs- bezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerde- gegnerin; act. II] 1.1/108 ff.). Die IVB gewährte berufliche Massnahmen (act. II 1.1/56, 1.1/31 f.) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom
16. Juli 1998 (act. II 1.1/12 ff.) ab dem 1. Januar 1997 bei einem Invali- ditätsgrad von 50 % eine halbe Rente und ab dem 1. April 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 76 % eine ganze Rente zu. Der Anspruch auf eine ganze Rente wurde im Rahmen einer Revision von Amtes wegen mit Ver- fügung vom 23. August 1999 (act. II 6) bestätigt. Basierend auf einem im Juni 2000 gestellten Antrag auf berufliche Mass- nahmen (act. II 7) erfolgte mit Verfügung vom 3. Mai 2002 (act. II 22) bei einem Invaliditätsgrad von 57 % per 1. Mai 2002 die Herabsetzung der bis- herigen ganzen Rente auf eine halbe Rente. Diese Verfügung blieb unan- gefochten. Im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Revision erfolgte mit Ver- fügung vom 29. Juni 2004 (act. II 28 f.) bei einem Invaliditätsgrad von 31 % per 31. August 2004 die Rentenaufhebung. Auch diese Verfügung blieb unangefochten. B. Im November 2022 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine seit Februar/März 2022 bestehende Entzündung im linken Kniebereich erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. II 32). Die IVB nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, holte die Akten der Krankentaggeldver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560
- 3 - sicherung D.________ AG ein und führte ein Assessment durch (act. II 42 f., 45.1 - 45.5, 47, 52/1 ff.). Weiter gewährte die IVB Arbeitsvermittlung in Form von Arbeitsplatzerhalt (act. II 54) und vom 11. September bis 8. Ok- tober 2023 wurde in der E.________ in … eine Arbeitsmarktliche- Medizinische Abklärung (AMA) durchgeführt (act. II 62, 68). Am
15. November 2023 (act. II 72) erfolgte der Abschluss der beruflichen Ein- gliederung. Weiter holte die IVB eine Stellungnahme des Regionalen Ärztli- chen Dienstes (RAD) ein (act. II 73) und erstellte einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb (Bericht vom 1. März 2024 [act. II 80]). Darin wurde aus- gehend von einem Status 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Haushalt im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 98.67 % und im häuslichen Bereich eine Einschränkung von 0.1 % ermittelt, was einen gewichteten Invaliditätsgrad von total 59 % ergab. Nach durchgeführtem Vorbescheid- verfahren (act. II 82) sprach die IVB der Versicherten mit Verfügungen vom
5. Juli 2024 (act. II 85) und 25. September 2024 (act. II 89) entsprechend dem Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 1. März 2024 (act. II 80) ab dem 1. Oktober 2023 eine Rente von 59 % einer ganzen Invalidenrente zu. C. Gegen die Verfügung vom 5. Juli 2024 erhob die Versicherte, vertreten durch F.________, dipl. Rechtsfachfrau HF, Mitarbeiterin im Rechtdienst der B.________, am 26. August 20024 Beschwerde. Sie stellt die folgen- den Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 5. Juli 2024 sei aufzuheben. 2. Es sei für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die allgemeine Metho- de des Einkommensvergleichs anzuwenden. 3. Es sei der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2023 eine ganze Invali- denrente zu zusprechen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2024 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560
- 4 - Am 9. Januar 2026 wurde die Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin, die Pensionskasse C.________, unter Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme zum Verfahren beigeladen. Mit Eingabe vom 14. Januar 2026 verzichtete die Beigeladene auf das Ein- reichen einer Stellungnahme. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 5. Juli 2024 (act. II 85). Im be- treffenden Verwaltungsakt wurden im Begründungsteil der Beschwerde- gegnerin dispositivmässig ab 1. Oktober 2023 eine Rente von 59 % einer ganzen Invalidenrente zugesprochen und im Berechnungsteil der Aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560
- 5 - gleichskasse die Rentenbetreffnisse pro futuro ab 1. August 2024 festge- legt (vgl. zur Aufgabenteilung der IV-Stellen und Ausgleichskassen: Art. 57 und 60 IVG; Rz. 6051 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozial- versicherungen [BSV] über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]). Die separat erlassene und unangefochten gebliebene Verfügung vom 25. September 2024 (act. II 89) besteht einzig aus dem Berechnungs- teil der Ausgleichskasse, welcher die Nachzahlung der Leistungen in der Periode vom 1. Oktober 2023 bis 31. Juli 2024 samt Drittauszahlungen und Verrechnungen regelt. Im vorliegenden Verfahren ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht nicht relevant, ob die Auszahlungsmoda- litäten der Invalidenrente in einer oder mehreren Verfügungen eröffnet wur- den, da die Leistungszusprache gestützt auf einen einheitlichen Beschluss der Beschwerdegegnerin erging und allemal ein einheitliches Rechtsver- hältnis vorliegt. Damit ist die zur angefochtenen Verfügung akzessorische Verfügung vom 25. September 2024 (act. II 89) nicht etwa in Rechtskraft erwachsen und die richterliche Überprüfungsbefugnis dadurch nicht einge- schränkt. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560
- 6 - werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch ent- steht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560
- 7 - 2.3 2.3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). Eine wei- tere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine ver- besserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; SVR 2020 IV Nr. 25 S. 83, 9C_357/2019 E. 3). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlagge- benden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560
- 8 - 2.3.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung von November 2022 (act. II 32) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell ge- prüft, womit die Eintretensfrage nicht richterlich zu beurteilen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Hingegen ist zu prüfen, ob im Zeitraum zwischen der rentenaufhebenden Verfügung vom 29. Juni 2024 (act. II 28) und der hier angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2004 (act. II 85) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit einen allfälligen Leistungsanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.3.2 und 2.3.3 hiervor). Seit der rentenaufhebenden Verfügung vom 29. Juni 2004 (act. II 28) ist im Jahr 2022 zu der bei der Beschwerdeführerin bestehenden leichten Intelli- genzminderung (act. II 68/28 und 32; früher als reduzierte intellektuelle Fähigkeiten bei infantilem POS, Neurose, geringe Belastbarkeit und s/p Psychose diagnostiziert [act. II 1.1/77]) ein somatischer Gesundheitsscha- den in Form einer Innen- und Aussenmeniskusdegeneration links mit medi- aler Gonarthrose und eines Verdachts auf Morbus Ollier mit multiplen Enchondromen in Femur- und Tibiadiaphyse hinzugekommen (act. II 36/2 und 5, 73/9). Folglich liegt ein Neuanmeldungsgrund vor, was unbestritten ist. Es hat somit eine freie Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen (vgl. E. 2.3.2 hiervor). 3.2 In medizinischer Hinsicht sind die folgenden Aktenstücke relevant: 3.2.1 Im Rahmen der durchgeführten AMA erfolgten eine somatische und eine neuropsychologische Abklärung (Bericht von Dr. med. G.________,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560
- 9 - Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, vom
20. September 2023 [act. II 68/42 ff.] und Bericht der Praxis für Neuropsy- chologie H.________ vom 27. September 2023 [act. II 68/23 ff.]). Unter Einbezug der Ergebnisse dieser Abklärungen führte Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im AMA-Bericht vom 31. Ok- tober 2023 (act. II 68/3 ff.) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (act. II 68/16): Leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70) mit kognitiven Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Ge- dächtnis, Exekutivfunktionen, Sprache, Rechnen, Visuokonstruktion und visuell-räumliches Denken sowie IQ = 64 Innen- und Aussenmeniskusdegeneration links mit medialer Gonarthro- se V.a. Morbus Ollier mit multiplen Enchondromen in Femur- und Tibiadia- physe Der Beschwerdeführerin sei ein Arbeitspensum von 80 % zumutbar. Um verwertbare Arbeitsresultate zu erzielen sei sie auf ein deutlich erhöhtes Mass an Instruktionen, Begleitung und externe Fehlerkontrolle angewiesen. Einfache serielle, leichte bis mittelschwere, vorwiegend sitzende Tätigkei- ten mit der Möglichkeit zur Wechselpositionierung seien ihr zumutbar. Beim Heben über Kopf sollten 7.5kg nicht überschritten werden. Dabei sei ihr pro Arbeitsauftrag deutlich mehr Zeit zur Verfügung zu stellen (quantitative Leistungsfähigkeit 25 %). Die beschriebenen Leistungsminderungen seien Folge von kognitiv-intellektuellen Minderleistungen im Rahmen einer leich- ten Intelligenzminderung (ICD-10: F70) sowie von körperlichen Einschrän- kungen im Rahmen der orthopädischen Erkrankung (Gonarthrose, M. Ollier). Sollte es zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses (bei der …) kommen, werde die Bewerbung auf einen angepassten Arbeitsplatz im zweiten Ar- beitsmarkt empfohlen. 3.2.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. J.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, verfasste die Stellungnahme vom 3. Januar 2024 (act. II
73) unter Einbezug der Aktennotiz des RAD-Arztes Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, vom 3. Januar 2024 (act. II 74). Dr. med. J.________ führte in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560
- 10 - ihrer Stellungnahme die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit auf: Leichte Intelligenzminderung IQ 64 (ICD-10: F70) Innen- und Aussenmeniskusdegeneration links mit medialer Gonarthro- se V.a. Morbus Ollier mit multiplen Enchondromen in Femur- und Tibia- diaphyse Aus RAD-psychiatrischer Sicht sei der vorliegende AMA-Bericht ausführ- lich, vollständig, differenziert und nachvollziehbar. Aus orthopädischer Sicht werde in den vorhandenen Berichten nachvollziehbar eine Minderbelastung der Beine festgestellt. Den Ausführungen zur Einschätzung zur Leistungs- fähigkeit sei aus Sicht des RAD nichts hinzuzufügen. Eine medizinisch be- gründete Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe seit Mai 2022. Die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin … sei nicht mehr zumutbar. Eine ange- passte Tätigkeit sei mit einem maximalen Pensum von 80 % möglich. Da- bei sei eine Leistungseinschränkung von 75 % zu berücksichtigen. Als bestangepasste Tätigkeiten seien einfache, körperlich leichte bis mittel- schwere, serielle Tätigkeiten zu beschreiben, welche in vorwiegend sitzen- der Position ausgeübt werden könnten. Instruktionen sollten mündlich erfolgen und wiederholt werden. Zeitdruck oder zu häufige Wechsel der Tätigkeiten sollten vermieden werden. Die Arbeitsatmosphäre sollte wohl- wollend und unterstützend sein. Schichtarbeit gelte es zu vermeiden. Es bestehe somit keine Arbeitsfähigkeit im Sinne einer Tätigkeit mit materiel- lem Wert. Das beschriebene Zumutbarkeitsprofil sei im geschützten Rah- men von der Beschwerdeführerin zu erfüllen. Diese angepasste Tätigkeit sei ab Oktober 2023 (Ende der AMA) zumutbar. 3.3 3.3.1 Nach der Rechtsprechung werden Intelligenzminderungen nach dem heute zur Anwendung gelangenden Klassifikationssystem ICD-10 in leichte (IQ 69 bis 50), mittelgradige (IQ 49 bis 35), schwere (IQ 34 bis 20) und schwerste (IQ weniger als 20) Fälle eingeteilt (ICD-10: F70 bis F73). Nach konstanter Rechtsprechung wird heute bei einem IQ von 70 und mehr ein invalidenversicherungsrechtlich massgeblicher Gesundheitsschaden verneint. Demgegenüber führt ein IQ unterhalb dieses Werts in der Regel
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560
- 11 - zu einer relevanten verminderten Arbeitsfähigkeit. Auch diesfalls ist jedoch gemäss ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung stets eine objektive Beschreibung der Auswirkungen der festgestellten Intelligenzminderung der versicherten Person auf ihr Verhalten, die berufliche Tätigkeit, die nor- malen Verrichtungen des täglichen Lebens und das soziale Umfeld erfor- derlich (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 8C_543/2023 vom 20. März 2024 E. 4.4.2 und 9C_413/2022 vom 30. Mai 2023 E. 2.3.2.1). 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 3.3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2024 (act. II 85) auf die Aktenbeurteilung der RAD- Ärztin Dr. med. J.________ gestützt. Diese Beurteilung ist voll beweiskräf- tig, da ein lückenloser Befund vorliegt und vorliegend ein an sich feststehender medizinischer Sachverhalt zu beurteilen war (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Auf die RAD-Beurteilung vom 5. Juli 2024 (act. II 85) kann somit abgestellt werden. Von Seiten der Beschwerdeführerin werden dagegen denn auch keine Einwände erhoben. Mit Blick auf die leichte Intelligenz- minderung bei einem IQ von 64 (zur invalidenversicherungsrechtlichen Re-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560
- 12 - levanz von Intelligenzminderungen vgl. E. 3.3.1 hiervor) ist folglich mit der RAD-Ärztin Dr. med. J.________ davon auszugehen, dass die Restarbeits- fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit einem Pensum von 80 % und einer Leistungseinschränkung von 75 % auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist. 4. 4.1 Streitig ist die anwendbare Invaliditätsbemessungsmethode. Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung (Beschwerdeantwort S. 2 C./Ziff. 5), massgeblich seien die "Aussagen der ersten Stunde", mithin sei auf das Erstgespräch vom 19. Januar 2023 (act. II 47) abzustellen. Es sei anhand der gemischten Methode bei einem Status von 60 % Erwerbstätig- keit und 40 % Haushalt vorzugehen. Die Beschwerdeführerin macht dem- gegenüber geltend (Beschwerde S. 4 ff. IV./Ziff. 1), sie habe damals die Frage nicht richtig verstanden. Bei guter Gesundheit würde sie einer Voll- zeittätigkeit nachgehen. 4.2 4.2.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode, welche sich aus dem Status ergibt. Dieser bestimmt sich nach Art. 24septies Abs. 1 IVV nach den erwerblichen Verhält- nissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre. Gemäss Art. 24septies Abs. 2 IVV gilt eine versicherte Person als erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 1 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die ei- nem Beschäftigungsgrad von 100 % oder mehr entspricht (lit. a). Die versi- cherte Person gilt als nicht erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 2 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (lit. b) respektive als teilerwerbstätig nach Art. 28a Abs. 3 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100 % entspricht (lit. c).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560
- 13 - Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen ent- scheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Vielmehr sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb- lichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsauf- gaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück- sichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versi- cherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 250, 9C_157/2020 E. 4.1.1). 4.2.2 Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxis- gemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwal- tungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozial- versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 6, 8C_145/2018 E. 5.1). 4.2.3 Im Sozialversicherungsrecht gilt die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbe- fangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). 4.3 4.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die bisherigen Invaliditätsbemes- sungen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 62, 9C_63/2018 E. 4.4.2) erfolgten (act. II 1.1/12 - 15
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560
- 14 - und 1.1/17 f., 22, 28), ohne dass die Invaliditätsbemessungsmethode the- matisiert worden wäre. Dies hat allerdings keine präjudizierende Wirkung, denn bei gegebenem Neuanmeldungsgrund (vorliegend ein neu hinzuge- tretener Gesundheitsschaden [vgl. E. 3.1 hiervor]) hat eine freie Prüfung des Rentenanspruchs ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu erfolgen (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin ist im vorliegen- den Verfahren von den bisherigen Invaliditätsbemessungen abgewichen und davon ausgegangen, es sei die gemischte Methode (Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG, Art. 27bis IVV) zur Anwendung zu bringen. In der Folge veran- lasste sie eine Haushaltabklärung (act. II 80). 4.3.2 Anlässlich des Assessment-Gesprächs vom 19. Januar 2023 wur- den zur "Beurteilung des Umfangs der Erwerbstätigkeit ohne Auftreten ge- sundheitlicher Probleme" verschiedene Fragen gestellt (act. II 47/2): 4.3.2.1 Zuerst wurden "Angaben zur Erwerbstätigkeit vor Eintritt des Ge- sundheitsschadens" erhoben: Auf die Frage, in welchem Umfang in Prozenten die Beschwerdeführe- rin vor Eintritt des Gesundheitsschadens erwerbstätig gewesen sei, gab sie an, zu 60 % erwerbstätig gewesen zu sein. Gefragt nach dem Zeitpunkt, wann sie das Pensum reduziert bzw. die Erwerbstätigkeit aufgegeben habe, erklärte die Beschwerdeführerin: "Seit einigen Jahren". Nach dem Grund für die Reduktion bzw. die Aufgabe der Erwerbstätig- keit (Kinderbetreuung, Haushalt, Hobby, Freizeit) gefragt, erwähnte die Beschwerdeführerin persönliche Gründe, die Gesundheit und den Um- stand, dass sie mit 60 % "am Anschlag" gewesen sei. 4.3.2.2 Weiter folgten "Angaben zur heutigen Erwerbstätigkeit, falls keine gesundheitlichen Probleme aufgetreten wären": Auf die Frage "Stellen Sie sich vor, Sie wären vollständig gesund. In welchem Umfang würden Sie heute eine Erwerbstätigkeit ausüben?" erklärte die Beschwerdeführerin: "Im Umfang von 60 %". Gefragt nach dem Zeitpunkt, seit wann sie (ohne Gesundheitsschaden) in diesem Umfang erwerbstätig wäre, gab die Beschwerdeführerin an, seit Arbeitsbeginn.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560
- 15 - 4.3.3 Mit Blick auf die vorstehenden Angaben ergibt sich, dass die Be- schwerdeführerin im Assessment-Gespräch vom 19. Januar 2023 (act. II
47) widersprüchliche Aussagen gemacht hat. Insbesondere sind die Ant- worten auf die dritte Frage gemäss Ziff. 4.3.2.1 hiervor und die Antwort auf die erste Frage gemäss Ziff. 4.3.2.2 hiervor miteinander nicht zu vereinba- ren. Unter Berücksichtigung, dass sie seit ihrer Kindheit eine Intelligenz- minderung aufweist, deuten die widersprüchlichen Aussagen darauf hin, dass sie die Frage nach dem Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheits- fall tatsächlich nicht richtig verstanden haben könnte, und dass sie mögli- cherweise gar nicht in der Lage ist, sich vorzustellen, welchen Lauf ihr Erwerbsleben hätte nehmen können, wäre sie ohne die Intelligenzminde- rung zur Welt gekommen. Unter diesen Umständen ist auf die Aussagen anlässlich des Gesprächs vom 19. Januar 2023 (act. II 47) bzw. auf die "Aussagen der ersten Stunde" (vgl. E. 4.2.3 hiervor) nicht abzustellen. Die anwendbare Invaliditätsbemessungsmethode ist anderweitig anhand der bisherigen Erwerbsbiografie und der aktuellen Lebenssituation der Be- schwerdeführerin zu bestimmen. 4.3.4 In diesem Zusammenhang argumentiert die Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 2 C./Ziff. 5), die Beschwerdeführerin habe seit 2001 zu 60 % gearbeitet. Überdies ergebe sich aus den Akten nicht, dass sie jemals für eine längere Dauer zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre. Der Beschwerdegegnerin ist entgegenzuhalten, dass die Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin zwar nicht lückenlos zu rekonstruieren ist (act. II 1.1/50 ff.), dass aber seit mindestens 1997 ein invalidisierender Gesund- heitsschaden besteht, der zunächst einen halben, dann einen ganzen und wiederum einen halben Rentenanspruch begründete (act. II 1.1/12 ff., 6, 22). Ein invalidisierender Gesundheitsschaden bestand auch nach der Auf- hebung der Rente im Jahr 2004 (act. II 28), wenngleich nicht in rentenbe- gründendem Ausmass. Der Invaliditätsgrad betrug aber immerhin noch 31 % (act. II 28/2). Dass die Beschwerdeführerin seit dem 23. Oktober 2000 eine 60%-Stelle inne hatte (act. II 43/2 ff.), ist also ohne weiteres mit der gesundheitlichen Situation zu erklären und spricht nicht für eine Teiler- werbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall. Ebenso wenig weist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin während ihrer gesamten berufli- chen Laufbahn – möglicherweise – nur während einigen wenigen kurzen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560
- 16 - Zeitabschnitten ein volles Pensum inne hatte (so vom 1. April 1995 bis
29. Februar 1996 [act. II 1.1/70 f., 1.1/94 ff.), auf einen bewussten Verzicht zugunsten des Aufgabenbereichs, zumal die Intelligenzminderung bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gegeben war. Dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen mit ei- nem vollen Pensum rasch überfordert gewesen wäre, wie sie erklärt (vgl. Beschwerde S. 7 IV./Ziff. 1), ist anhand der Akten nachvollziehbar. So er- wähnte die behandelnde Dr. med. L.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, im Jahr 2001, die Beschwerdeführerin habe immer wieder mit Angst zu kämpfen, dass sie die verlangte Leistung nicht erbrin- gen könne (act. II 10/2) und dass die (aktuelle) 53%-Stelle ihrer Belastbar- keit nicht entspreche (act. II 17/1). Im Jahr 2004 hielt Dr. med. L.________ fest, obwohl die Beschwerdeführerin inzwischen eine gute Arbeitsleistung erbringe und sich nach Aussagen der Vorgesetzten habe verbessern kön- nen, seien immer noch viele Ängste vorhanden, wahrscheinlich weniger auf ihre Arbeitsleistung bezogen, sondern eher, weil ihre eigene emotionale Instabilität sie verunsichere (act. II 26/1). Die Lebensumstände der Beschwerdeführerin haben sich seit der letztma- ligen Invaliditätsbemessung im Jahr 2004 (vgl. act. II 28) nicht verändert. Sie hat nach wie vor weder Kinder noch anderweitige Betreuungspflichten. Sie lebt mit ihrem Partner, ist aber nicht verheiratet (act. II 80/2 Ziff. 2), darf somit weder auf eine eheliche noch auf eine (allfällige) nacheheliche Unter- stützungspflicht vertrauen. Unter diesen Umständen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 4.2.2 hiervor) davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre, so dass wie bisher auf die Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 62, 9C_63/2018 E. 4.4.2) abzustellen gewesen wäre. 4.4 Die Restarbeitsfähigkeit wird seitens des RAD-Ärztin Dr. med. J.________ als nicht verwertbar eingestuft (act. II 73; vgl. auch E. 3.3.3 hiervor), sie beträgt somit 0 %. Dieser Einschätzung kann aus rechtlicher Sicht gefolgt werden. Mit Blick auf das seitens des RAD formulierte Zu- mutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.2.2 hiervor) und die diesem zugrunde liegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen vermag die Beschwerdeführerin ihre
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560
- 17 - Restarbeitsfähigkeit auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht im Rahmen eines Nischenarbeitsplatzes zu verwerten, vielmehr be- darf es eines geschützten Arbeitsplatzes (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188; SVR 2024 IV Nr. 18 S. 59, 8C_346/2023 E. 2.3). Wird der Invali- ditätsgrad ohne Einbezug einer Tätigkeit im Aufgabenbereich bestimmt, beträgt dieser aufgrund des Fehlens einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit 100 % bzw. es liegt eine volle Erwerbsunfähigkeit vor und es besteht Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460; SVR 2022 IV Nr. 32 S. 107, 8C_535/2021 E. 5.3.3). 4.5 4.5.1 Den Rentenbeginn legte die Beschwerdegegnerin auf den 1. Okto- ber 2023 fest (act. II 85/4), dies unter Hinweis (act. II 80/9) auf die vom
11. September bis 8. Oktober 2023 mit Taggeld laufende AMA und Art. 28 Abs. 1bis IVG sowie Rz. 2300 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR), wonach ein Rentenan- spruch erst nach Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Eingliederung ent- stehen könne. Eine allfällige Rente werde nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft, d.h. für die Zeit nach Beendigung der letzten Eingliede- rungsmassnahme ausgerichtet. Dies gelte auch dann, wenn die versicherte Person nur teilweise eingliederungsfähig sei respektive wenn die Eingliede- rung nur einen Teilerfolg gebracht habe oder gescheitert sei. 4.5.2 Diesbezüglich ist Folgendes zu berücksichtigen: Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG statuiert eine Prioritätenordnung für gesetzliche Leistungen: Der An- spruch auf eine Invalidenrente setzt voraus, dass die Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann. Nur wenn keine entsprechenden Massnah- men (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden; andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen (vgl. nunmehr auch Art. 28 Abs. 1bis IVG [in Kraft seit 1. Januar 2022]). Ist die versicherte Person grundsätzlich eingliederungsfähig, kann der Ren- tenanspruch somit unabhängig vom Eingliederungserfolg erst nach Been- digung dieser Massnahmen entstehen. Der rentenausschliessende Eingliederungsvorbehalt nach Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG bezieht sich auf die in Art. 8 Abs. 3 IVG abschliessend aufgezählten gesetzlichen Eingliede-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560
- 18 - rungsmassnahmen nach Art. 12 ff. IVG. Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versi- cherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zu- gesprochen werden (BGE 151 V 194 E. 5.1.2 S. 195, 148 V 397 E. 6.2.4 S. 406; Urteile des BGer 9C_539/2024 vom 12. Juni 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.5.1 f. und 8C_24/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 5.2.1). 4.5.3 Bei der vom 11. September bis 8. Oktober 2023 durchgeführten AMA mit Taggeldbezug (act. II 64, 68/3 - 19) handelt es sich nicht um eine der in Art. 8 Abs. 3 IVG abschliessend aufgezählten gesetzlichen Eingliede- rungsmassnahmen nach Art. 12 ff. IVG (vgl. E. 4.5.2 hiervor), sondern um eine beruflich-medizinische Abklärung zur Eingliederungsfähigkeit gemäss Art. 43 ATSG (vgl. Rz. 0701 ff. des Kreisschreibens des BSV über die be- ruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM] und act. II 62; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 186 E. 4.1 S. 189, 264 E. 6.2 S. 266, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). Diese führte zur Empfehlung, die Beschwerdeführerin solle sich auf einen angepassten Arbeitsplatz im zweiten Arbeitsmarkt bewerben. Folg- lich wurde die Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt als nicht eingliederungsfähig eingestuft, was auch von der RAD-Ärztin Dr. med. J.________ bestätigt wurde (act. II 73/10). In einer solchen Konstellation ist gemäss Rechtsprechung die rückwirkende Zusprache einer Invalidenrente möglich (vgl. E. 4.5.2 hiervor). Der Beschwerdeführerin wurde ab dem
25. Mai 2022 eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. act. II 36) und die Neuanmeldung erfolgte im November 2022 (act. II 32), so dass unter Berücksichtigung des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und der sechsmonatigen Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.2 hiervor) der frühestmögliche Rentenbeginn auf Anfang Mai 2023 fällt. Ab diesem Zeitpunkt besteht somit Anspruch auf eine ganze
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560
- 19 - Rente. Während der Dauer des Doppelbezuges von Rente und Taggeld vom 11. September bis 8. Oktober 2023 (act. II 64) ist das Taggeld um ei- nen Dreissigstel des Rentenbetrags zu kürzen (Art. 47 Abs. 1ter IVG; vgl. auch act. II 84, 89). 4.6 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2024 (act. II 85) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Be- schwerdeführerin ist ab dem 1. Mai 2023 eine ganze Invalidenrente zuzu- sprechen. Damit ist auch der Verfügung vom 25. September 2024 (act. II
89) die Grundlage entzogen (vgl. E. 1.2 hiervor). Die Sache ist an die Be- schwerdegegnerin zum Erlass einer neuen Verfügung betreffend die kon- kreten Rentenbetreffnisse und die Festlegung allfälliger Verrechnungen sowie Drittauszahlungen (vgl. act. II 89) zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt, womit ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,
2. Aufl. 2020, Art. 14 N. 11). 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560
- 20 - ATSG). Die Beigeladene hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (vgl. DAUM, a.a.O.). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversi- cherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allge- meingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stunden- ansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übri- gen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialver- sicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter). Im Falle der Vertretung durch Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbände wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 180.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 100.-- festge- legt. Die Parteientschädigung ist gestützt auf die angemessene Kostennote von F.________, dipl. Rechtsfachfrau HF, Mitarbeiterin im Rechtdienst der B.________, vom 29. Oktober 2024 auf Fr. 680.-- (Honorar von Fr. 630.-- [3.5 Stunden à Fr. 180.--] und Spesen von Fr. 50.--) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026, IV 200 2024 560
- 21 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 5. Juli 2024 aufgehoben und der Beschwerdeführe- rin wird ab dem 1. Mai 2023 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 680.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Eingabe vom 14. Ja- nuar 2026)
- IV-Stelle Bern (samt Eingabe vom 14. Januar 2026)
- Pensionskasse C.________
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.